Legal glücksspiel in Schweiz
Casinospiele, Poker und Sportwetten übers Internet auf kostenpflichtigen Websites nun auch in Schweiz erlaubt.
Kann Werbung für ein Online-Casino, die am unteren Rand einer Quittung der Schweizerischen Post abgedruckt ist, problematisch sein? In der Schweiz hat diese Praxis eine Kontroverse ausgelöst, die inzwischen weit über eine einfache kommerzielle Entscheidung des gelben Riesen hinausgeht. Kunden, Präventionsfachleute und Politiker stellen insbesondere die Frage, inwiefern Minderjährige und vom Glücksspiel gesperrte Personen solchen Werbebotschaften ausgesetzt werden.
Die Debatte ist umso interessanter, als die rechtliche Situation weniger eindeutig ist, als sie auf den ersten Blick erscheinen könnte. Werbung für legale Geldspiele ist in der Schweiz grundsätzlich erlaubt, und der Bundesrat ist der Auffassung, dass die von der Post verbreiteten Anzeigen den derzeit geltenden gesetzlichen Rahmen einhalten. Dennoch stellt sich eine weitere Frage: Ist ein Werbeträger, der ohne Unterscheidung an die gesamte Kundschaft ausgegeben wird, für die Bewerbung von Geldspielen überhaupt geeignet?
Der Fall sorgte insbesondere im Frühjahr 2025 für Aufsehen, nachdem sich ein Kunde der Postfiliale in Marin-Epagnier im Kanton Neuenburg darüber beschwert hatte.
Als er seine Quittung entgegennahm, entdeckte er am unteren Rand des Dokuments Werbung für ein legales Online-Casino in der Schweiz. Die Anzeige beschränkte sich nicht darauf, die Marke zu präsentieren: Sie enthielt ausserdem einen Promotionscode, mit dem 50 Gratis-Spins erhältlich waren.
Der Kunde zeigte sich erstaunt darüber, dass eine solche Werbebotschaft über die Post verbreitet werden kann, deren Filialen von einem sehr breiten Publikum besucht werden – und keineswegs nur von erwachsenen Glücksspielern. Nach den damals veröffentlichten Informationen konnte diese Kampagne auf Quittungen erscheinen, die in den 592 Postfilialen in der Schweiz ausgegeben wurden. Seine Bedenken betrafen insbesondere Minderjährige. Anders als bei Werbung auf einer Website, deren Publikum unter Umständen gefiltert oder gezielt angesprochen werden kann, wird eine Quittung dem Kunden unmittelbar nach Abschluss eines Postgeschäfts ausgehändigt.
Damit wirft der Fall eine Frage auf, die in der Debatte immer wieder auftaucht: den Unterschied zwischen Werbung, die einen Minderjährigen gezielt anspricht, und Werbung, der ein Minderjähriger lediglich ausgesetzt sein kann.
Werbung für Casinos ist in der Schweiz nicht grundsätzlich verboten. Artikel 74 des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS) legt jedoch zwei wesentliche Grenzen fest. Werbung für Geldspiele darf weder aufdringlich noch irreführend sein. Zudem darf sie sich nicht an Minderjährige oder an Personen richten, die mit einer Spielsperre belegt sind. Die Geldspielverordnung konkretisiert diese Einschränkungen zusätzlich. Werbung darf beispielsweise nicht den Eindruck erwecken, Glücksspiel könne eine Lösung für finanzielle Schwierigkeiten darstellen, häufigeres Spielen erhöhe die Gewinnchancen oder man müsse weiterspielen, um frühere Verluste auszugleichen. Auch bestimmte besonders aufdringliche Formen der direkten Ansprache sind verboten.
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) fasst die Situation relativ klar zusammen: Eine konzessionierte Schweizer Spielbank darf ihr Angebot bewerben, sofern sie diese Vorgaben einhält. Werbung für ein ausländisches Online-Casino, das nicht über die erforderlichen Bewilligungen in der Schweiz verfügt, ist dagegen verboten.
Das eigentliche Problem der Postquittungen liegt somit an anderer Stelle.
Als die erste Kontroverse aufkam, verteidigte die Schweizerische Post die Rechtmässigkeit ihres Werbeangebots. Das Unternehmen verwies insbesondere darauf, dass es gegenüber Werbekunden Grundsätze der Gleichbehandlung beachten müsse. Solange eine kommerzielle Tätigkeit legal sei und die entsprechende Werbung den gesetzlichen Vorschriften entspreche, könne ein Werbekunde nach Auffassung der Post nicht allein aufgrund der Art seiner Geschäftstätigkeit ausgeschlossen werden.
Die Werbung, die den Neuenburger Kunden verärgert hatte, enthielt zudem einen Hinweis darauf, dass sich das Angebot ausschliesslich an Personen ab 18 Jahren richtete. Mit dieser juristischen Argumentation liess sich die Kontroverse allerdings nicht beenden.
Denn die Kritiker stellen nicht unbedingt infrage, dass das Casino legal ist oder die Werbung den Hinweis «18+» enthält. Ihre Kritik richtet sich vielmehr gegen die Wahl des Werbeträgers.
Die Frage hatte zu diesem Zeitpunkt bereits eine politische Dimension angenommen. Im März 2025 reichte Nationalrat Ueli Schmezer die Interpellation 25.3390 ein. Sie befasst sich ausdrücklich mit der «Werbung der Schweizerischen Post für Online-Geldspiele und deren Auswirkungen auf die Spielsuchtprävention».
Der Parlamentarier wollte unter anderem vom Bundesrat wissen, wie sich diese Praxis mit den Zielen der Prävention von exzessivem Geldspiel vereinbaren lasse. Die Regierung räumte einen wichtigen Punkt ein: Werbung für Geldspiele kann deren Attraktivität erhöhen und gleichzeitig die Wahrnehmung der damit verbundenen Risiken verringern. Zudem weist der Bundesrat darauf hin, dass Jugendliche und besonders gefährdete Personen aus Sicht der öffentlichen Gesundheit besonders sensible Gruppen darstellen.
Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Werbung der Post rechtswidrig ist.
Genau hier liegt wahrscheinlich der zentrale rechtliche Punkt der gesamten Debatte. Das Gesetz verbietet, Minderjährige und vom Glücksspiel ausgeschlossene Personen gezielt anzusprechen. Es garantiert jedoch nicht, dass eine Person aus einer dieser Gruppen niemals Werbung für ein Casino sehen kann. Der Bundesrat räumt deshalb ein, dass Minderjährige oder gesperrte Personen indirekt mit Geldspielwerbung in Kontakt kommen können, ohne dass dies automatisch einen Verstoss gegen Artikel 74 BGS darstellt.
Diese Unterscheidung erklärt, weshalb Werbung auf einer Quittung als legal gelten kann, obwohl die Post nicht zwingend weiss, wie alt die Person ist, die das Dokument erhält, oder ob für sie eine Spielsperre besteht. Gleichzeitig liefert genau dieser Punkt den Kritikern weitere Argumente: In einem Umfeld, das von der gesamten Bevölkerung genutzt wird, ist praktisch keine Kontrolle darüber möglich, wer die Werbung tatsächlich sieht.
Die Problematik betrifft zudem nicht nur Jugendliche.
Die Schweiz verfügt über ein umfassendes System von Spielsperren. Eine gesperrte Person wird in einem zentralen Register erfasst und darf weder an Casinospielen vor Ort oder online noch an online angebotenen Grossspielen teilnehmen. Seit dem 7. Januar 2025 gilt diese Spielsperre auch in Liechtenstein. Parallel dazu müssen Casinos Sozialschutzkonzepte umsetzen. Dazu gehören insbesondere die Information der Spieler, die Früherkennung problematischen Spielverhaltens, Instrumente zur Selbstkontrolle sowie Möglichkeiten zur Begrenzung des Spielverhaltens.
Eine gesperrte Person kann jedoch weiterhin im öffentlichen Raum mit Glücksspielwerbung konfrontiert werden. Auf einer Quittung der Post könnte ihr somit theoretisch ein Casino beworben werden, zu dessen Spielen sie rechtlich keinen Zugang mehr hat.
Auch hier ist die Unterscheidung zwischen blosser Exposition und gezielter Ansprache entscheidend.
Der Bundesrat weist zudem auf eine interessante Besonderheit hinsichtlich der Stellung der Schweizerischen Post hin.
Als Eigentümerin legt die Eidgenossenschaft strategische Ziele für das Unternehmen fest. Nach Angaben der Regierung soll sich die Strategie der Post auch an ethischen Grundsätzen orientieren. Das Unternehmen soll sich somit nicht ausschliesslich am Wortlaut des Gesetzes orientieren, sondern auch bestimmte moralische Grundsätze berücksichtigen.
In ihren eigenen Bedingungen für Werbeaktionen schliesst die Post bereits bestimmte Produktkategorien aus. Dazu gehören unter anderem Werbung für Tabakwaren sowie für alkoholische Getränke und Spirituosen. Genau dies ist eines der Hauptargumente der Kritiker: Wenn bestimmte vollkommen legale Produkte von den Werbeflächen der Post ausgeschlossen werden können, weshalb sollte dann bei Geldspielen keine besondere Regelung möglich sein?
Der Bundesrat erinnert allerdings daran, dass er nicht in das operative Tagesgeschäft des Unternehmens eingreift und spezifische Einschränkungen für Geldspielwerbung in erster Linie Sache des Gesetzgebers sind.
Die Angelegenheit hätte sich auf die Quittungen beschränken können. Stattdessen erhielt sie 2026 eine neue Dimension.
Die Post nahm weiterhin Werbekampagnen von Casinos an. Gleichzeitig tauchte ein neuer Werbeträger auf: die Tickets, mit denen Kunden in bestimmten Filialen ihre Nummer ziehen und aufrufen lassen. Nach im Juni 2026 veröffentlichten Informationen können die Werbeflächen auf diesen Tickets, die früher unter anderem für die eigene Kommunikation der Post genutzt wurden, inzwischen auch von externen Werbekunden gebucht werden. Auch Geldspielwerbung erschien auf diesen Wartetickets.
Für die Kritiker solcher Kampagnen ist ein Warteticket möglicherweise sogar problematischer als eine Quittung: Der Kunde behält es mehrere Minuten vor sich und schaut regelmässig darauf, um zu kontrollieren, wann seine Nummer aufgerufen wird.
Ueli Schmezer erneuerte deshalb seine Kritik und fordert strengere Regeln, damit Geldspielwerbung Jugendliche nicht erreichen kann. Die Post erklärt ihrerseits, dass sie selbstverständlich jede neue Einschränkung umsetzen werde, die der Gesetzgeber beschliesst.
Die Kontroverse fällt in eine Zeit, in der das Bundesgesetz über Geldspiele, das am 1. Januar 2019 in Kraft trat, evaluiert wird.
Der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Geldspiels und insbesondere vor exzessivem Spiel gehört zu den grundlegenden Zielen des BGS. Die Diskussion um die Quittungen der Post verdeutlicht damit eine allgemeinere Schwierigkeit der Werberegulierung: Wie lassen sich bestimmte Bevölkerungsgruppen schützen, wenn Werbung an einem Ort verbreitet wird, der grundsätzlich für alle zugänglich ist?
Das Verbot einer gezielten Ansprache lässt sich relativ einfach formulieren. Jede indirekte Exposition zu verhindern, ist deutlich schwieriger.
Nach derzeit geltendem Schweizer Recht reicht der Umstand, dass Werbung für ein legales Casino auf einer Quittung der Post erscheint, somit nicht aus, um sie als rechtswidrig einzustufen. Der Bundesrat hat diese Rechtsauffassung bestätigt, und die Post beruft sich unter anderem auf den Grundsatz eines diskriminierungsfreien Zugangs zu ihren Werbeflächen.
Der Fall zeigt jedoch gleichzeitig die Grenzen dieses Ansatzes. Werbung, die mit einem Bonus oder Gratis-Spins verbunden ist, erscheint nicht in einem Umfeld, das ausschliesslich von erwachsenen Glücksspielern genutzt wird. Sie kann einem Jugendlichen ausgehändigt, von einer gefährdeten Person gesehen oder einer Person zugänglich gemacht werden, für die eine landesweite Spielsperre gilt.
Die Kontroverse dreht sich deshalb nicht mehr nur um die Frage, ob die Post solche Werbung verbreiten darf. Sie wirft zunehmend die Frage auf, ob die derzeit geltenden Regeln ausreichend auf Werbeträger zugeschnitten sind, bei denen keinerlei echte Kontrolle über das erreichte Publikum möglich ist.
Zwischen unternehmerischer Freiheit, Gleichbehandlung der Werbekunden und dem Schutz vor exzessivem Geldspiel sind die wenigen Zentimeter am unteren Rand einer Quittung damit zum Schauplatz einer deutlich umfassenderen Debatte über den Stellenwert der Geldspielwerbung in der Schweiz geworden.
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